Satzung

  • §1

Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Wedemark e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 30900 Wedemark.
3. Das Arbeitsgebiet ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • §2

Aufgaben des Vereins

1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Er bietet seinen Mitgliedern die Hilfeleistung in Steuersachen in den Grenzen des §4 Nr. 11 StBerG.
2.

Der Verein unterhält mindestens eine Beratungsstelle im Bezirk der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinssitzes. Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden sind zulässig.

Die Hilfeleistungen dürfen nur in den Beratungsstellen von Personen ausgeführt werden, die den Beratungsstellen angehören. Jede Beratungsstelle wird von einem Beratungsstellenleiter geführt.

Die Beratungsstellenleiter sind für in ihren Beratungsstellen tätige Mitarbeiter verantwortlich. Diese sind über den Verein bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzumelden.

Beratungsstellenleiter kann nur werden, wer die Voraussetzungen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, zur Zeit durch den § 23 StBerG geregelt, erfüllt.

Die Hilfeleistung ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und mit Hilfe der erlaubten Werbung durchzuführen. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der steuerlichen Beratungsleistung des Vereins ist verboten. Es wird auf die Einhaltung der Bestimmungen der Dienstleistungsverträge zwischen Beratungsstellenleitern, Mitarbeiter und dem Verein hingewiesen. Die in der Satzung festgelegten Punkte sind ebenfalls Grundlagen und Inhalt für Dienstverträge der Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter.

Alle Personen, die für den Verein tätig sind, haben die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu beachten, insbesondere auch die Einhaltung der neuen Datenschutzverordnung DSGVO.

3. Der Verein ist kein auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb und somit ein Verein nach § 21 BGB.

  • §3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jeder Arbeitnehmer kann Mitglied im Verein werden, der seinen Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins hat oder sich vorübergehend darin aufhält. Personen, die andere Einkünfte erzielen, können Mitglied werden, soweit ihre Mitgliedschaft den gesetzlich festgelegten Vereinszweck fördert.
2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Vor Eintritt in den Verein sind dem zukünftigen Mitglied die Satzung und die Beitragsliste zur Kenntnis zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
3. Der Vorstand kann den Beitritt eines neuen Mitgliedes verweigern. Widerspricht der Vorstand einem Neueintritt nicht innerhalb von 4 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt. Der Vorstand kann diese Entscheidungsbefugnis an die Beratungsstellenleiter weitergeben.

  • §4

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr festgesetzt werden. Bei Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer darf der Vorstand die Beitragsordnung ohne Beschluss der Mitgliederversammlung in entsprechendem Umfang anpassen (geringfügige Rundungen incl.). Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag darf für Vereinsleistungen kein weiteres Entgelt erhoben werden. Ausgenommen ist bei Vertretung vor Gericht eine Zahlung von Auslagenersatz des Mitglieds an den Verein.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird bei Aufnahme zusammen mit der Aufnahmegebühr sofort fällig. Bei laufender Mitgliedschaft ist der 02. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr der Fälligkeitstermin.
3. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens 3 Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Änderung durchgeführt werden soll, bekannt zu machen.
4. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

  • §5

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliederakten, Verjährung

1. Die Mitglieder haben ein Recht auf steuerliche Beratung.
2. Sie haben Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
3. Die Mitglieder unterliegen einer jährlichen Beitragspflicht, deren Höhe sich aus der Beitragsliste ergibt, unabhängig davon, ob eine Leistung oder Tätigkeit in Anspruch genommen wird oder nicht.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, in Ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken. Sie haben Ihre Unterlagen vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu kümmern und erforderliche Rückfragen zügig zu erledigen. Bei Änderung ihres Wohnsitzes ist die neue Anschrift dem Verein sofort mitzuteilen.
5. Die zur Bearbeitung benötigten, vereinsintern angelegten Handakten der Mitglieder, soweit Kopien, sind Eigentum des Vereins.
6. Die Handakten eines Mitgliedes werden nach Beendigung der laufenden Bearbeitung für 10 Jahre in der örtlichen Beratungsstelle oder auf Verlangen des Vorstandes in der Vereinszentrale aufbewahrt. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Akten erlischt jedoch vor 10 Jahren, wenn der Vorstand das Mitglied auffordert, seine Akten in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 6 Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn das Mitglied um die Herausgabe bittet. Die angeforderten Akten sind persönlich in der Hauptgeschäftsstelle nach Terminvereinbarung und Legimitation abzuholen. Eine andere Vorgehensweise der Aktenübergabe muss vom Vorstand im Einzelfall genehmigt werden.
7. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadensersatz aus der vom Verein geleisteten Hilfe in Steuersachen verjähren in 3 Jahren vom Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Dieser entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides.
8. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

  • §6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode eines Mitgliedes, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein und bei Beratungsstellenleitern oder Mitarbeitern durch Beendigung des Dienstvertrages. Die für das letzte Lebensjahr durchzuführende Steuererklärung darf nach dem Tod eines Mitglieds noch durch legitimierte Personen (Erben) beauftragt werden.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und spätestens bis zum 31. 12. des laufenden Kalenderjahres eingegangen sein. Er ist ab dem 1.1. des Folgejahres gültig. Es besteht keine Bestätigungspflicht des Vereins. Eine Kündigung gilt als rechtskräftig mit Eingang beim Verein (Beweispflicht liegt beim Mitglied), wie im BGB vorgesehen.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der 1. Mahnung 1 Monat vergangen ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und gilt ab dem Tage der Kündigungsmitteilung. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr bleibt unberührt.
4. Wenn gegen Vereinsinteressen von einem Mitglied gröblich verstoßen wird, kann der Vorstand dieses aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss gilt ab dem Tage der Kündigungsmitteilung. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr bleibt unberührt.
5. Die Mitglieder haben ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Erhöhung der Beitragslisten. Dieses entbindet jedoch nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten, außer den üblichen Schadensersatzansprüchen nach § 5 Nr. 7 der Satzung.

  • §7

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Mitglied des Vorstandes und der Mitgliederversammlung kann nur sein, wer auch Mitglied des Vereins ist. Vorstand, Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter dürfen keinem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehören oder für diese tätig sein.
2. Die Mitglieder dieser Organe haben eine verantwortungsvolle Position. Wenn eines der Organmitglieder sich vereinsschädlich verhält, kann es als Mitglied von den Organen des Vereins von der jeweiligen Funktion ausgeschlossen werden.

  • §8

Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 2 alleinvertretungsberechtigten Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 vollen Kalenderjahren gewählt. Bei nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet das Mandat zu dem Zeitpunkt, wenn die Amtsdauer des vorherigen Vorstandsmitgliedes abgelaufen ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, werden aber erstattet.
3. Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung vorzeitig vom Amt enthoben werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung.
4. Im Innenverhältnis ist für die Beschlussfassung des Vorstandes Einstimmigkeit vorgeschrieben.
5.

Die Aufgaben des Vorstandes setzen sich aus dem Einleiten und Überwachen folgender Vorgänge wie folgt zusammen:

Die Überwachung der sachgemäßen Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und andere Mitarbeiter.
Einrichtung von Beratungsstellen.
Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für die Beratungsstellen.
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
An- und Abmeldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde von Beratungsstellen, Beratungsstellenleitern und anderen Mitarbeitern, soweit erforderlich.
Ernennen eines Fachbeirates, der den Vorstand und die Beratungsstellenleiter bei Bedarf bei der Erledigung ihrer Aufgaben fachlich berät und unterstützt.
Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
Bestellung von Geschäftsprüfern innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung eines Geschäftsjahres. Hierzu können nur Personen oder Gesellschaften herangezogen werden, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Weitergabe des Prüfberichts an die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb  1 Monats nach Erhalt.
Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfung an die Mitglieder innerhalb 6 Monaten nach Erhalt.
Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Mitglieder.
Erstellen eines Geschäftsberichts über die Entwicklung und Lage des Vereins des zurückliegenden, abgelaufenen Geschäftsjahres und Vorlage dieses Berichts in die Mitgliederversammlung.
Liquidation des Vereins.
6. Der Vorstand ist nicht vom § 181 BGB befreit. Die Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörenden muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
7. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die § 664 – 670 Anwendung.

  • §9

Versammlung der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder und der Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde sind vom Vorstand mind. 2 Wochen vor Beginn und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auf Basis der dem Verein bekannten Adressen einzuberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit der Abgabe der Einladung beim durchführenden Postunternehmen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung auch einberufen, wenn dieses ¼ der Mitglieder verlangt.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Versammlung der Mitglieder fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, außer den Beschlüssen, die in § 33 BGB geregelt sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes des zurückliegenden Geschäftsjahres des Pflichtprüfers nach § 22 StBerG.
Bekanntgabe allgemeiner Informationen des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr (ohne Buchführungsdaten).
Aussprache über das Ergebnis des Vereins des geprüften Geschäftsjahres.
Entlastung des Vorstands.
Vorschläge und Beschließung zu einer möglichen Änderung der Satzung. Bei Kostenanfall muss der Vorstand zustimmen.
Genehmigung der Beitragsordnung.
Die Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen.
Auflösung des Vereins und Verwendung von eventuell vorhandenem Liquidationsüberschuss.
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
6. Über den Inhalt einer Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden muss.

  • §10

Bekanntmachungen

1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushänge in den Beratungsstellen oder durch Anschreiben, einzeln, an die Mitglieder. Einladungen zu Mitgliederversammlungen werden durch Anschreiben, einzeln, ausgesprochen.
2. Die Bekanntmachung der Geschäftsprüfung des Vereins erfolgt innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich, einzeln, an jedes Mitglied.

  • §11

Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenen Haftpflichtgefahren ( z. B. Beratungsfehler, Verlust von Beratungsunterlagen etc. ) schließt der Verein eine Vermögensschaden – Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.

  • §12

Liquidation und Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
2. Auf Antrag des Vorsitzenden ist zuvor die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. §24 StBerG sowie der Aufbewahrung der Handakten nach § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
3. Bei der Auflösung des Vereines fällt dessen Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung zu entscheiden.

  • §13

Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus Satzung, mit oder zwischen Organen des Vereins oder Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. Dies gilt auch für eventuelle Mahnverfahren.

  • §14

Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

 

Die Satzung wurde am 12.05.2001 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 23.11.2018 geändert.