Beitragsordnung ab 1/2025
Beiträge
Der jährlich zu zahlende Vereinsbeitrag ergibt sich nach den der Beitragsbemessungsgrundlage zugeordneten Jahresbeiträgen, unabhängig von Inanspruchnahme einer Beratung. Möchte ein Neumitglied seine Steuern für Vorjahre bearbeitet haben, wird für jedes zurückliegende Jahr eine rückwirkende Mitgliedschaft begründet. Hierfür wird der/die Mitgliedsbeitrag/beiträge des/der entsprechenden Vorjahre/s nach der aktuellen/neuesten Beitragsstaffel fällig.
Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt einmalig 15,13 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 18,- €.
Beratungsstellenleiter / Mitarbeiterbeiträge
Die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter sind beitragspflichtige Vereinsmitglieder mit Beitrag in Höhe von 35,- €/brutto.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden die kompletten Einnahmen des zu bearbeitendem Steuerjahres herangezogen und setzen sich wie folgt zusammen:
- aus eingetragenen Brutto-Jahresarbeitsentgelten, Abfindungen, Versorgungsbezüge, Kindergeld, Einnahmen aus geringfügigem Arbeitslohn, durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen sowie Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen,
- aus dem jährlichen Gesamtbetrag der Einnahmen aus sonstigen Einkünften wie z. B. Renten, Unterhaltsleistungen, dauernde Lasten, bei privaten Veräußerungsgeschäften etc.
- aus den Einnahmen aus Kapitalvermögen, aus sämtlichen steuerfreien Einnahmen,
- aus den Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, den Einkünften aus Vermietung von unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Abs. 1-3 EStG) sowie positive Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden können und wollen, sind die Einnahmen zusammenzurechnen. Beide Partner müssen in den Verein als Mitglieder eintreten.
Beitragsstaffel
zur Errechnung des Mitgliedsbeitrages
Beitragsbemessungsgrundlage bis | Jahresbeitrag | ||
---|---|---|---|
netto | 19% USt | brutto | |
5.000,00 € | 29,41 € | 5,59 € | 35,00 € |
10.000,00 € | 54,62 € | 10,38 € | 65,00 € |
20.000,00 € | 75,63 € | 14,37 € | 90,00 € |
30.000,00 € | 96,64 € | 18,36 € | 115,00 € |
40.000,00 € | 117,65 € | 22,35 € | 140,00 € |
50.000,00 € | 138,66 € | 26,34 € | 165,00 € |
60.000,00 € | 159,66 € | 30,34 € | 190,00 € |
80.000,00 € | 184,87 € | 35,13 € | 220,00 € |
100.000,00 € | 210,08 € | 39,92 € | 250,00 € |
120.000,00 € | 235,29 € | 44,71 € | 280,00 € |
150.000,00 € | 268,91 € | 51,09 € | 320,00 € |
über 150.000,00 € | 302,52 € | 57,48 € | 360,00 € |
Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ist bei Neuaufnahme sofort, bei laufender Mitgliedschaft zum 2. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr. Die Beiträge sind nur dann satzungsgemäß entrichtet, wenn sie vom Beratungsstellenleiter/in im Mitgliedsausweis oder vom Vorstand (hier auch per Quittungsbeleg) quittiert worden sind.
Bei laufender Mitgliedschaft richtet sich im Mahnverfahren und bei fehlender Bemessungsgrundlage eines zu veranlagenden Zeitraumes die Beitragshöhe zunächst nach dem zuletzt gezahlten Mitgliedsbeitrag. Diese Forderung/en gilt/gelten als Vorauszahlung und wird/werden bei Beratung nach Feststellung der Gesamteinnahmen für das/die zurückliegende/n Jahr/e angepasst. Dieses kann zu Erstattungen oder Nachzahlungen führen.
Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes (derzeit 19%) ändern sich die Bruttosummen entsprechend, ohne das die Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung neu beschlossen werden muß.